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Inhaltsverzeichnis

1. Name und Zweck
1.1 Name
1.2 Zweck

2. Mitglieder
2.1 Pflichten und Rechte. Aktiv-, Passiv- und Ehrenmitglieder
2.2 Zutritt, Eintritt und Aufnahme
2.3 Austritt
2.4 Ausschluss
2.5 Ende

3. Organisation
3.1 Organe
3.2 Generalversammlung
3.3 Ausserordentliche Generalversammlung
3.4 Stimmrecht
3.5 Zuständigkeit der Generalversammlung
3.6 Vorstand
3.7 Kontrollstelle

4. Mittel
4.1 Einnahmen
4.2 Mitgliederbeiträge
4.3 Fitnesstrainingsbeiträge
4.4 Haftung und Versicherungen
4.5 Vermögensauflösung

5. Weitere Bestimmungen
5.1 Auflösung
5.2 Statutenänderung
5.3 Übrige Regeln
5.4 Inkrafttreten
5.5 Genehmigung


Der Präsident: Die Aktuarin:
Anton Trendle Vreni Veronesi

Statutenänderungen

Begriffe

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1. Name und Zweck

1.1 Name
Unter dem Namen "Alpiner Sportverein Uster", kurz ALPINE (Uster), im Folgenden ALPINE oder Verein genannt, besteht seit 1991 ein Verein im Sinne des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Artikel 60 bis 79).

1.2 Zweck
Die ALPINEN pflegen das Bergsteigen und die Skitouren, das Wandern, Klettern, ein regelmässiges Fitnesstraining, Kameradschaft unter den Mitgliedern und Geselligkeit.

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2. Mitglieder

2.1 Pflichten und Rechte. Aktiv-, Passiv- und Ehrenmitglieder
Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu wahren, die Statuten, Anordnungen des Vorstandes und Beschlüsse der Generalversammlung zu befolgen.

Aktivmitglieder sind mindestens 16 Jahre alt nehmen an Anlässen und an der Generalversammlung der ALPINEN teil zahlen den Aktivmitgliederbeitrag

Passivmitglieder sind den Aktivitäten und Bestrebungen des Vereins wohlgesinnt (Gönner) nehmen an Vereinsanlässen normalerweise nicht teil zahlen den Passivmitgliederbeitrag können an der Mitgliederversammlung mit beratender Stimme und auf eigene Kosten teilnehmen

Ehrenmitglieder haben sich in ausserordentlicher Weise um das Wohl des Vereins oder im herausragenden persönlichen Einsatz für den Verein verdient gemacht. Sie können auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung ernannt werden haben die gleichen Rechte wie ein Aktivmitglied zahlen keinen Mitgliederbeitrag

2.2 Zutritt, Eintritt und Aufnahme
Gäste haben in der Regel Zutritt zu einigen Veranstaltungen. Interessenten können im Laufe des Jahres eintreten. Über ihre definitive Aufnahme entscheidet die Generalversammlung.

2.3 Austritt
Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich. Die Mitgliedschaft erlischt nach Eingang der schriftlichen Austrittserklärung beim Vorstand. Der Austritt entbindet nicht von den aufgelaufenen finanziellen Verpflichtungen und vom Mitgliederbeitrag des laufenden Vereinsjahres.

2.4 Ausschluss
Ein Mitglied, das seinen Pflichten nicht nachkommt, insbesondere den Mitgliederbeitrag trotz Mahnung nicht bezahlt, den Vereinsbetrieb erheblich stört oder den Interessen der ALPINEN zuwiderhandeln, kann durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Ausschluss entbindet nicht von den aufgelaufenen finanziellen Verpflichtungen und vom Mitgliederbeitrag des laufenden Vereinsjahres.

2.5 Ende
Die Mitgliedschaft endet spätestens mit dem Ableben des Mitgliedes. Sie ist nicht vererbbar und nicht übertragbar.

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3. Organisation

3.1 Organe
Die Organe des Vereins sind Generalversammlung
Vorstand
Kontrollstelle

3.2 Generalversammlung
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird vom Vorstand einberufen. Sie tritt jährlich zusammen und behandelt die ordentlichen Geschäfte. Der Vorstand bereitet die Geschäfte vor. Die Mitglieder werden 10 Tage vor der Generalversammlung unter Bekanntgabe der Traktandenliste eingeladen. Anträge sind 6 Tage vor der Generalversammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen.

3.3 Ausserordentliche Generalversammlung
Die Generalversammlung tritt überdies zusammen, wenn der Vorstand oder ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt. Die Mitglieder werden mindestens vier Wochen im Voraus schriftlich unter Bekanntgabe der Traktanden eingeladen.

3.4 Stimmrecht
Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Die Vereinsbeschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

3.5 Zuständigkeit der Generalversammlung
Die Generalversammlung ist zuständig für: Abnahme des Jahresberichtes des Vorstandes Abnahme der Jahresrechnung und des Kontrollstellenberichtes Beschlussfassung über Budget, Mitgliederbeiträge und Fitnesstrainingbeiträge Wahl des Vorstandes und der Revisoren Beschlussfassung über definitive Aufnahme neuer Mitglieder, Anträge, Statutenänderungen Freigabe des nächsten Jahresprogrammes alle anderen Geschäfte, die ihr von Gesetzes wegen oder durch die Statuten und Richtlinien vorbehalten sind.

Die Beschlüsse der Generalversammlung werden protokolliert. Das Protokoll ist ab der dritten Wochen nach der Generalversammlung bei den Vorstandsmitgliedern zur Einsicht durch die Aktivitglieder vorhanden.

3.6 Vorstand
Zusammensetzung
Der Vorstand besteht aus drei bis fünf Mitgliedern.

Zuständigkeit
Der Vorstand bestimmt und erledigt alles, was zur Führung und Erhaltung der ALPINEN notwendig und nützlich und nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten ist. Er vertritt die ALPINEN nach aussen und hält die Mitglieder auf dem Laufenden. Im Rahmen des Budgets beschliesst und tätigt er Ausgaben. Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten einmal jährlich zur Vorbereitung der Generalversammlung, und zusätzlich auf Verlangen von zwei Vorstandsmitgliedern.

Wahl
Die Vorstandsmitglieder werden durch die Generalversammlung für ein Jahr gewählt. Vorstandsmitglieder können wiedergewählt werden.

Verpflichtungen, Verbindlichkeiten
Grundlegende Schriftstücke wie Verträge bedürfen zur Verpflichtung der ALPINEN einer rechtsverbindlichen Zeichnung durch den Präsidenten und den Kassier unter sich oder kollektiv zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Für die Verbindlichkeiten der ALPINEN haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Vorstandsmitglieder oder der anderen Mitglieder ist ausgeschlossen.

3.7 Kontrollstelle
In die Kontrollstelle werden zwei Revisoren durch die Generalversammlung für ein Jahr gewählt. Die Jahresrechnung ist vom Kassier der Kontrollstelle 10 Tage vor der Generalversammlung einzureichen.

Die Kontrollstelle erstattet der Generalversammlung Bericht und Antrag über die Jahresrechnung. Revisoren können wiedergewählt werden.

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4. Mittel

4.1 Einnahmen
Die grössten Einnahmen sind normalerweise: Mitgliederbeiträge, Fitnesstrainingsbeiträge

4.2 Mitgliederbeiträge
Die Mitglieder zahlen jährlich einen Mitgliederbeitrag von höchstens 50 Franken pro Person. Bis zu dieser Haftungsgrenze können Aktiv- und Passivmitgliederbeitrag durch die Generalversammlung ohne Änderung der Statuten festgelegt werden.
Der ganze Mitgliederbeitrag für ein Jahr ist geschuldet, unabhängig vom Eintritts- oder Austrittsdatum des Mitgliedes; es gibt keine anteilmässige Rückerstattung oder Zahlung. Erfolgt jedoch der Eintritt eines Neumitglieds weniger als zwei Monate vor Ende des Vereinsjahres, so wird der zurückliegende Jahresbeitrag erlassen.

Vorstands- und Ehrenmitglieder zahlen keinen Mitgliederbeitrag.

4.3 Fitnesstrainingsbeiträge
Teilnehmer am Fitnesstraining leisten einen Beitrag an die Hallenmiete: Gelegentliche Besucher zahlen pro Abend einen Einzeleintritt häufige Besucher entrichten eine Jahrespauschale.

4.4 Haftung und Versicherungen
Der Verein haftet nicht für Unfälle, Sachschäden und Haftpflichtansprüche, die bei der Ausübung der Vereinstätigkeit durch die Mitglieder entstehen. Die Mitglieder haben sich entsprechend selbst zu versichern. Im Übrigen hat der Verein eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen.

4.5 Vermögensauflösung
Bei der Auflösung des Vereins gehen Aktiven, Vermögen und Material zur Verwaltung an den Vorstand, welcher diese innert drei Monaten im Verhältnis ihrer Mitgliedschaftsjahre an die Mitglieder verteilt.

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5. Weitere Bestimmungen

5.1 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur an einer Generalversammlung durch Abstimmung mit Zweidrittelsmehrheit der stimmenden Mitglieder beschlossen werden.

5.2 Statutenänderung
Änderungen der Statuten müssen durch die Generalversammlung genehmigt werden.

5.3 Übrige Regeln
Im Übrigen gelten die Regeln von Artikel 60 bis 79 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

5.4 Inkrafttreten
Diese Statuten treten mit der Annahme an der Generalversammlung 2000 in Kraft. Sie ersetzten die Statuten vom 4. September 1991

5.5 Genehmigung
Genehmigt durch die ordentliche Generalversammlung vom 9. November 2000.

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Statutenänderungen:

A: 9.11.2000 GV2000: 3.6 Vorstand. Wahl. Die Vorstandsmitglieder werden durch die Generalversammlung für ein Jahr gewählt.

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Begriffe

Begriffe wie Mitglied, Vorstandsmitglied, Revisor beziehen sich auf männliche und weibliche Personen.

Das Vereinsjahr endet am 30. September.

Die ordentliche Generalversammlung (GV) findet normalerweise im November statt.


Alpiner Sportverein Uster, Präs. Edgar Veronesi, Rebenweg 3, 8605 Gutenswil